"Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein."Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2005 - 1 ZR 159/02.
simons, 05.07.2005, Topic 1.. Kunstfreiheit, Freedom of Arts - no comments kommentieren?