manifestierte das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" schon am 15.12.1983 (!), also vor nun mehr als 36 Jahren, weitsichtig mit diesen Leitsätzen:

1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

  1. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. ...

Und dazu weiter aus den Gründen (Abs. 154):

"Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. ..."

Der konkrete Hintergrund der Entscheidung und ihre Bedeutung für die nachfolgende Gesetzgebung ist übrigens hier bei Wikipedia recht ordentlich kurz und knapp dargestellt.



  

"Härtere Auflagen für Straßenatlanten wie Street View verlangen Politiker gerne - doch niemand geht das lasche Datenschutzabkommen mit den USA an, das die Verarbeitung brisanter Daten regelt. Der Widerspruch offenbart: Es zählt der Eindruck, man tue etwas, nicht der Datenschutz. ... "

Eine aktuelle Anmerkung von Konrad Lischka für Spiegel-Online.



  

"Die Bankdaten von bis zu 14 Millionen Verbrauchern in Deutschland werden offenbar systematisch für Kundenanalysen verwendet und Handelsunternehmen angeboten. Nach Recherchen von NDR Info bietet Deutschlands größter EC-Netzbetreiber easycash den Abgleich von Kontonummern, die beim Einsatz von EC-Karten in Supermärkten oder Tankstellen gespeichert wurden, mit den Daten von Kunden- und Rabattkarten an. ..." Quelle: NDR.de

Dagegen das Unternehmen: "Das Ratinger Unternehmen betont, keinerlei Daten an Dritte weiterzuverkaufen, wie fälschlicherweise behauptet wird. ..."

Soll wohl heißen: Kein Datenverkauf, aber durchaus Datenabgleich nach Bedarf. [Update] Aufklärung nun hier: Was möglich ist, muss ja nicht sein. (Zumindest noch nicht.)