"Verstehe das Gesetz nicht so, als sei sein Verfasser der größte Depp in Deutschland! Sondern lies, welche wertvollen Hinweise es enthält"
... ist offenbar eine ungeschriebene juristische Auslegungsmaxime, wie Prof. Dr. Dr. Jörg Berkemann unter dem Titel "Freie Rechtsprechung für freie Bürger?!" (JurPC Web-Dok. 354/2002, Absatz 86) augenzwinkernd ausführt - und im Ergebnis erwartet, dass die unentgeltliche Veröffentlichung höchstrichterlicher Entscheidungen durch die Bundesgerichte im Internet ihre Verbreitung und Fortsetzung findet. Lesenswert für alle, die vielfache Anregungen in einer tiefgreifenden, bisweilen akademischen Behandlung dieses Themas suchen.
Für alle anderen der zusammenfassende Hinweis, dass nach § 5 I UrhG
"Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze" keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Sie dürfen sogar ausdrücklich von den Behörden und Gerichten unentgeltlich veröffentlicht werden. Und wer zitieren möchte, darf das natürlich auch.
Aber: Bearbeitungen von Gesetzestexten, die in (privaten) Datenbanken vorgehalten werden, können dagegen geschützt sein - dazu dieses Urteil des Landgerichts München I (bei jurpc)). Instruktiv zum Thema auch der hier bei Handakte WebLAWg geschilderte Fall.
simons, 19.11.2002, Topic 3. Copyright, Urheberrecht -