Nach der Empfehlung des Bundesrates zur Anrufung des Vermittlungsausschusses (pdf, 2 Seiten) und dieser Meldung von heise dürfte § 53 I UrhG zukünftig wohl folgende Fassung erhalten:

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, und soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. Satz 2 gilt nicht für die Herstellung digitaler Vervielfältigungsstücke.

[Ohne Gewähr! Die endgültige Gesetzesfassung bleibt noch abzuwarten!]

Zur Reform im übrigen.

Summary: Text of the intended new copyright provision of German copyright law concerning conditions of private copies (G).



link me