Samstag, 16. Oktober 2004

Brainstorming (G/English Version).



  
Freitag, 15. Oktober 2004

Das Haus des Dokumentarfilms (Europäisches Medienforum Stuttgart) veranstaltete gestern eine Tagung zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz.

Obwohl die Vorträge für Filmschaffende gedacht waren, boten Sie in erster Linie einen rechtlichen Überblick zur Abgrenzung von bloßen Ideen zu geschützten Werken, und über die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen. Prof. Dr. Thomas Hoeren gab einen ausgezeichneten Überblick über die Rechtslage, die Professor Dr. Norbert P. Flechsig in einen grundsätzlichen Rahmen von Nachahmungsfreiheit und Urheberschutz stellte. (Vor allem vermeintliche) "Plagiate" aus dem Film- und Fernsehbereich waren die konkreten weiteren Themen.

Die Details dieser Veranstaltung kann und möchte ich hier nicht ausbreiten, aber ein Resümee ziehen: Unter dem Strich verblieb zwar eine zentrale Frage ungelöst - wie eine urheberrechtlich (noch) nicht geschützte Idee geschützt werden kann. Doch war die Aufklärung über die Rechtslage und ihre Hintergründe gleichwohl auch für die Praxis hilfreich.

Mir erschloss sich hieraus vor allem die konkrete Argumentationslinie der umstrittenen Entscheidung des OLG Hamm vom 24.08.2004 - 4 U 51/04 - und einmal mehr die Erkenntnis, dass damit nur die konkreten Fragestellungen dieses Einzelfalls behandelt wurden, und damit keine generelle "Lizenz zum Websiteklau" begründet wurde.

Summary: Short report about a conference about film platiatism in Stuttgart (Germany), and a link to <a href="Summary: Addition to these earlier reports.



  

Bei der imitierten Seite handelt es sich um ip & more.

Hierzu erfolgt nun auch ein lesenswerter Kommentar bei intern.de - besonders beachtenswert sind die Anmerkungen in den letzten Absätzen:

"Kurz: Die Klage ist unbegründet, weil kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt.

Dem wird zwar jeder Designer widersprechen, der Tage und Wochen damit verbracht hat, ein Design zu bearbeiten, das in jedem Browser zu einer ansprechenden Darstellung führt. Und dieser Einspruch würde vom Gericht vermutlich auch berücksichtigt, sofern er sich auf den dabei bearbeiteten Code bezieht und sich nicht auf das äußere Erscheinungsbild beschränkt, wie es von einem Browser oder Drucker schließlich erzeugt wird.

Denn der zugrunde liegende Code, der HTML-Quelltext und auch die verwendeten CSS-Anweisungen können die notwendige Schöpfungshöhe erreichen. Man darf eben nur nicht zulassen, dass diese "Werke" von der gerichtlichen Beurteilung ausgeschlossen werden."

Das dürfte einiges relativieren.

Summary: Addition to "Plag and Play II" and "Plag and Play?".



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