Mittwoch, 8. Oktober 2003

Divergierende Ansichten unter neuem Recht? - die "Copy Is Right"-Initiative der S.A.D. GmbH.

Aus dem Fazit des dort berichteten Gutachtens (S. 93 ff., pdf):

"... Die privaten Nutzer und Eigentümer sind weiterhin dazu in der Lage, kopiergeschützte Werke für den privaten Gebrauch legal zu vervielfältigen und können so ihr Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG sowie ihr sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebendes Nutzungsrecht ausüben. ... Die straf- und ordnungsrechtlichen Tatbestände der §§ 108 b Abs. 2 sowie 111 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG n.F. verstoßen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz für Strafgesetze im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG. Denn es ist für den Normadressaten nur schwer erkennbar, welche Software-Produkte unter den Begriff des Computerprogramms fallen und welche nicht. Auf Computerprogramme aber sind die Regelungen der §§ 95 a bis 95 d UrhG n.F. (und damit auch die §§ 108 b Abs. 2, 111 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG n.F.) gemäß § 69 a Abs. 5 UrhG n.F. nicht anwendbar."

Ob das allerdings auch einer gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten wird, bleibt zunächst abzuwarten ...

[zum Thema bereits: Heise News-Ticker: Gesetzestreue DVD-Kopierer].

Summary: Link to a report about software and juridical opinion about copyright of protected files under new German copyright law ... (G).



  
Dienstag, 7. Oktober 2003

"Je ne suis pas d'accord avec ce que vous dites, mais je me battrai jusqu'au bout pour que vous puissiez le dire." - "Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst." - [Link expired]

Voltaire als Ausgangspunkt der Diskussion um Beschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet durch teils berechtigte, teils zu weit gehende Einschränkungen bei der Verfolgung anderer Ziele: Urheberrechtsschutz und Terrorbekämpfung ... .

Summary: Freedom of Speech verbalized by Voltaire as initial point of a wide discussion about restrictions of rights in the net, here part of an article of a young French (15 years).



  

... ist der Titel einer Seminararbeit aus dem Jahr 2000 von Daniel Berger, Michael Neuber, Christian Schnackenburg und Eva Schweikardt.

Die Ausführungen entsprechen zwar im Detail bisweilen nicht mehr der aktuellen Rechtslage, geben jedoch einen ausführlichen Überblick über die relevanten Rechtsfragen.

Ein Auszug:

"... Rechtmäßig erstellt sind MP3-Daten, wenn folgende "Personen" zugestimmt haben (Rechteinhaber):

  1. die Urheber des Musikstückes, also in der Regel der Komponist und der Textdichter (§§ 7, 15 UrhG)
  2. die ausübenden Künstler, also die, welche die Musik spielen und/oder singen (§§ 73, 75 UrhG)
  3. der Hersteller des Tonträgers, von dem die MP3-Daten erstellt worden sind (§ 85 UrhG). ..."

Summary: Link to an essay about "Copyright and Internet" (G). Some details have changed under German law since new copyright is set in force.



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