ist die Überschrift zu § 132a StGB, dessen Absatz 1 Nr. 1 Grundlage für einen Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg gegen Gunther von Hagens sein dürfte.

Der Umfang der Geldstrafe deutet entweder auf ein außerordentlich hohes Strafmaß an Tagessätzen oder auf eine außerordentlich "günstige", womöglich sogar nur geschätzte Einkommenslage des Beschuldigten hin. Das letzte Wort ist hier sicher noch nicht gesprochen ...

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[Dank an RL]



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