Werbeunterbrechungen beeinträchtigen die Wiedergabe von Filmen als geschlossenes Gesamtwerk. Und damit nach Auffassung eines schwedischen Gerichts im dort entschiedenen Fall rechtswidrig die Urheberrechte.

Das wird zweifellos umstritten bleiben, erscheint aber immerhin als kreativer Anstoß, sich über Inhalt und Umfang von Urheberrechten zu vergewissern, auch wenn in der Praxis danach freilich nur eine Anpassung der Filmproduktionsverträge zu erwarten steht, die ausdrücklich auch die Zustimmung der Beteiligten zu entsprechenden Verwertungsformen zulassen wird (soweit dies nicht ohnehin bereits berücksichtigt ist).



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