[Außerdem] beschloss der Bundestag eine Verlängerung der Befristung des § 52 a UrhG, wodurch es Bildungseinrichtungen möglich ist, Teile von Werken oder Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge in Zeitschriften einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für Unterrichts- oder Forschungszwecke gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zugänglich zu machen."
Quelle: Urheberrecht.org (Institut für Urheber- und Medienrecht).
simons, 03.07.2006, Topic 3.. Urheberrechtsentwicklungen -