Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.
Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.
So lauten die Leitsätze des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zu Aktenzeichen 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06, verkündet am 27. Februar 2007.
Eine Zusammenfassung nebst Hingergründen findet sich in dieser Pressemitteilung des Gerichts.
simons, 27.02.2007, Topic 2.. Pressefreiheit, Freedom of Press -