Diese Entscheidung des Landgerichts Berlin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren schlägt hohe Wellen.
Manch einer fragt sich, ob man damit nicht bei der Spam-Bekämpfung etwas zu weit geht - dazu auch dieses Interview mit dem Geschäftsführer des betroffenen Unternehmens hier bei adversario.
Kommentar:
Die Problematik dürfte darin liegen, dass gesetzliche Ansprüche auf Unterlassung von Beeinträchtigungen im Bereich des Wettbewerbs in der Regel kein Verschulden des "Störers" voraussetzen. Der Veranlasser wird also nicht damit gehört, er habe eine unverlangte Mail "nicht zu verantworten".
Der Grund dafür ist, dass jemand, dessen "absolut geschützte" Rechtsgüter verletzt werden, zunächst einmal ein wirksamer Schutz dagegen zugebilligt werden soll, der im Normalfall am schnellsten durch Unterlassung gewährleistet wird; und das soll unabhängig davon erfolgen, ob der Verletzer das zu verantworten hat oder nicht - man könnte insoweit vereinfacht sagen: im Zweifel gehen die Interessen des "Verletzten" vor.
Das ist seit einer entsprechenden Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1905 praktisch ständige Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte.
Davon weichen sie in der Praxis gewöhnlich nur ab, wenn der konkrete Sachverhalt besondere Gründe hierfür hergibt. Das wäre selbstverständlich der Fall, wenn der Gegner beispielsweise selbst den Grund für die Beeinträchtigung gesetzt hätte (den entsprechenden Nachweis könnte man nach einer einstweiligen Verfügung auch noch im Hauptsacheverfahren führen).
Aber einmal abgesehen davon - wann und wie soll der Grundsatz noch durchbrochen werden können, ohne wiederum auf der anderen Seite unseriöse Anbieter dazu einzuladen, unter Berufung auf angebliche Anforderungen Werbespam nun in "Newsletterspam" zu verpacken (wie es offenbar auch schon in ersten Ansätzen passiert)?
Da sind noch viele Fragen offen ...
[siehe auch: "Spam auf dem gerichtlichen Prüfstand", heute bei heise.de]
simons, 05.12.2002, Topic Netzpraxis -