Die "Paperboy-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs (I ZR 259/00, verkündet am 17. Juli 2003 - hier die Presseerklärung) stellt in einigen grundsätzlichen Erwägungen geradlinig klar:
"Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Suchdienst der Beklagten keine Rechte der Klägerin. Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Die Beklagten handelten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie es Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach dem Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen würden, weiter zum Abruf bereithalte. ..."
Summary: Link to a new decision of the Bundesgerichtshof (Federal Supreme Court of Germany) concerning usual deep linking of a search engine of press articles: The court ruled that deep linking is a characteristic tool of the internet - so, if somebody provides public content he will have to accept usual links.
[via advobLAWg.]
simons, 18.07.2003, Topic 4.. Linking -