Über den (gescheiterten) Versuch der Wiederaufnahme des Verfahrens um den Versuch, ein Produkt (bzw. Zubehör) über den DMCA zu schützen, berichtet das German American Law Journal hier , zugleich mit einer lesenswerten Zusammenfassung der bisherigen Ereignisse -und nun auch über die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils durch die Berufungsinstanz:

"... Das Gericht befand in seiner gründlichen Darlegung des DCMA und damit verbundenen Urheberrechts, dass das Konkurrenzprodukt lediglich das nach dem Urheberrecht Erlaubte verrichtet, sodass keine Umgehung von Sicherheitssperren im Sinne des DCMA vorliegt."

[update 08.09.2004]

Summary:

Reports about the "Garage-Door-Opener Case" - now confirmed by the Court of Appeal (G). Earlier reports (E):



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