Im Rahmen einer kleinen Urheberrechtsdiskussion um das Jahrbuch von twoday.net ergab sich ein Gedanke zur Klarstellung zum Urheberrecht an Weblogkommentaren:
Ich denke, man sollte hier die rechtlichen Regelungen zu Leserbriefen (§ 38 Abs. 3 UrhG) entsprechend anwenden.
Das bedeutet dann:
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Der "Inhaber/Herausgeber/Betreiber" des Blogs erwirbt an den Kommentaren ein einfaches Nutzungsrecht.
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Er darf also über diesen Beitrag mit dem Kommentar im Rahmen seiner Blogveröffentlichung verfügen, solange er ihn nicht inhaltlich verändert.
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Der Kommentar folgt damit dem Beitrag.
Das bedeutet dann zugleich, dass auch die Wiedergabe eines Comments mit einem Beitrag im Rahmen eines Jahrbuchs, das sich im wesentlichen darauf beschränkt, typische Blogeinträge wiederzugeben, nur von der Zustimmung des zitierten Blogbetreibers, nicht aber von der des Kommentators abhängt.
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Der Blogbetreiber hat damit auch das Recht zur Löschung eines Kommentars nach seinem freien Belieben.
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Der Kommentator ist unabhängig hiervon stets frei, seinen Kommentar anderweitig zu verwenden. Er begibt sich also nicht seiner Rechte zur Zweitverwertung.
Summary: Some annotations about copyright of blog comments under German Law - I propose to follow the rules about letters to an editor of a newspaper (§ 38 Abs. 3 UrhG) (G).
simons, 31.03.2004, Topic Blawgs and Blogs -