OLG Karlsruhe zur eingeschränkten Verwertung eines Geständnisses - aus der Pressemeldung:
"In dem zu entscheidenden Fall hatte die Polizei in Freiburg aufgrund einer richterlichen Anordnung das Telefon eines Rauschgifthändlers abgehört und war dabei auf eine 30-jährige Gaststättengehilfin gestoßen, welche von dem Rauschgifthändler im Zeitraum von Dezember 2001 bis März 2002 insgesamt drei Gramm Kokain mit einem Gesamtwert von etwa 150 Euro gekauft haben soll. Die Angeklagte wurde darauf polizeilich vorgeladen und ihr eröffnet, dass sie nach vorliegenden Erkenntnissen von dem Rauschgifthändler Kokain erworben haben soll. Hierauf hatte sie ein Geständnis abgelegt.
Ebenso wie das Amtsgericht Freiburg hatte auch das Landgericht Freiburg in einem Urteil vom Mai 2003 dieses Geständnis als unverwertbar angesehen und die Angeklagte - mangels Vorhandenseins anderer Beweismittel - vom Vorwurf des Erwerbs von Betäubungsmitteln freigesprochen. Diese Rechtsauffassung hat nun der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigt und die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Das Landgericht habe das Geständnis zu Recht nicht verwertet, da die Angeklagte wegen der geringen Menge des angekauften Rauschgifts nicht selbst eine Katalogtat i.S.d. § 100 a StPO begangen habe und deshalb ein Verwertungsverbot bestehe (§ 100 a Abs. 5 StPO). ..."
Summary: Link to a report about a sentence concerning a woman confessing to have bought drugs for about € 150 after having been confronted with the results of a telephone surveillance - against an other person. The woman was found not guilty, because phone tapping is not admitted for prosecuting the concrete offence - and there was no other evidence.
simons, 09.07.2004, Topic 5.. Strafprozess, Criminal Proceedings -