Will Smith u.a., in diesem Krimi schon aus dem Jahr 1998 zu immer noch aktuellen Fragen ... - heute, 22.15 Uhr im Montagskino des ZDF.
simons, 14.12.2009, Topic 1.. Big Brother and TIA -
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 - zum "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen" oder kurz: "Grundrecht auf Computerschutz":
Die Leitsätze:
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
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Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.
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Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.
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Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.
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Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.
Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein."
Zusammengefasst sind die Entscheidungsgründe in dieser Pressemeldung.
Summary: Links to the decision of the German Constitutional Court about protection of privacy against online searches in private computer systems - press release (E) and additional comments (E).
simons, 26.05.2009, Topic 1.. Big Brother and TIA -
Zwischenzeitlich macht ihn schon das bloße Interesse an staatlicher Sicherheit zum Überwachungsobjekt.
Unwillkürlich drängt sich mir die Frage auf, was eigentlich größeren Anlass zur Besorgnis gibt: die latente, zwischenzeitlich fast alle Lebensbereiche ergreifende Überwachung - oder dass ausgerechnet diejenigen mangelndes Verständnis der bürgerlichen Freiheitsrechte an den Tag legen, deren erste Aufgabe und Beruf ihre Sicherung ist.
Bleibt zu hoffen, dass jedenfalls das Regulativ der Gewaltenteilung auch in Zukunft noch funktioniert.
simons, 21.03.2009, Topic 1.. Big Brother and TIA -