Der Film zu dieser Vorgeschichte, eine Besprechung im Tagesspiegel) - und hier geht's zum Trailer.



  

Soeben wurde bei jurpc das Urteil des OLG Stuttgart vom 24.04.2006 (pdf, 12 Seiten) veröffentlicht, mit dem Alvar Freude, der Betreiber von ODEM, von der Anklage der Verbreitung von Propagandamitteln, der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung und Gewaltdarstellung letztinstanzlich freigesprochen wurde.

Das Urteil bemüht sich sichtlich um eine Begrenzung der Entscheidungsgründe auf den streitgegenständlichen Einzelfall. Deshalb sind die Gründe, die die Redaktion von jurpc wie folgt in Leitsätzen zusammengefasst hat, auch recht restriktiv:

"1. Wer im Internet eine Dokumentation zur Sperrung von Links bereithält und diese mit Links zu Inhalten verfassungswidriger Organisationen versieht, von deren Inhalten er sich distanziert, ist gleichwohl grundsätzlich strafrechtlich für die Inhalte der von seiner Homepage aus aufrufbaren Seiten und Unterseiten verantwortlich.

  1. Die Verantwortlichkeit folgt daraus, dass der Täter in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Inhalte durch das Setzen der Links bewusst die Möglichkeit geschaffen hat, dass Dritte diese Inhalte der verlinkten Seiten und Unterseiten problemlos zur Kenntnis nehmen können.

  2. Der Täter bleibt trotz der grundsätzlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach §§ 86 Abs. 3, 86a Abs. 3 und 130 Abs. 6 StGB straflos, wenn sich ergibt, dass die ins Internet gestellte Dokumentation der staatsbürgerlichen Aufklärung oder einem ähnlichen Zweck dient und damit eine Sozialadäquanz zu bejahen ist oder wenn zwar der Schutzbereich der §§ 86, 86a, 130 StGB berührt ist, aber der Täter sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann. Dabei sind nur den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllende Äußerungen vom Schutzbereich des Art. 5 GG ausgenommen."

Der Verteidiger von Alvar Freude, Rechtsanwalt Thomas Stadler, stellt das Urteil ebenfalls bereit und berichtet mit eigenen Leitsätzen und Hinweisen hier.

Zum Verfahrensgang.



  

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