"... in dieser Ausstellung werden erschreckende Bilder gezeigt, Bilder, für die sich die Ausstellungsmacherinnen und -macher jedoch nicht leichtfertig entschieden haben. Denn immer wird der Schrecken dieser Bilder von der Wirklichkeit des Schreckens weit überboten und deren Brutalität lässt sich nicht einfach verdrängen oder ausblenden. Nur die direkte, ungefilterte Information, die selbst beobachtete und auf Film festgehaltene Szene, der vor Ort recherchierte Hintergrundbericht kann über die Verhältnisse in diesen Ländern aufklären - und das sind eben oft genug Gewaltverhältnisse. ..."

Eine <a href="Wanderausstellung der Volkshochschule im Norden und Reporter ohne Grenzen, die ausleihbar ist - oder in einer ruhigen Stunde auch hier im Netz angesehen werden kann.



  

Podiumsdiskussion beim Deutschen Anwaltstag in Mannheim am 17. Mai 2007 von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr:

Über "Möglichkeiten und Grenzen der Berichterstattung über Missstände in Politik und Wirtschaft. Diskutiert werden soll die Existenzangst und der Konkurrenzdruck der Journalisten, dass interessante „Geschichten“ nicht durchrecherchiert werden können. Ein fragwürdiger Aktionsjournalismus führt dazu, dass allein Halbinformationen oder ein Verdacht zur Berichterstattung führt, ohne dass die Quellen hinreichend gesichert sind. Zu diskutieren wird allerdings auch sein, ob es nicht auch Themen gibt, bei denen eine gründliche Recherche immer schwieriger wird.

An der von Dr. Uli Haagen, ZDF, moderierten Veranstaltung nehmen Hans Leyendecker, Süddeutsche Zeitung, Hans-Hermann Langguth, ehemaliger stellv. Regierungssprecher und Rechtsanwalt Dr. Jörg Soehring teil."

(Quelle: DAV).

Ich bin gespannt auf die Erkenntnisse und Ergebnisse.



  

1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Bestätigung von BVerfGE 20, 162, 191 f., 217).

Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.

Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.

So lauten die Leitsätze des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zu Aktenzeichen 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06, verkündet am 27. Februar 2007.

Eine Zusammenfassung nebst Hingergründen findet sich in dieser Pressemitteilung des Gerichts.