"1. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.

  1. Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein.

  2. Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht."

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.2003 (1 BvR 330/96 und 1 BvR 348/99 - BVerfGE 107, 299 - "Jürgen Schneider").


Im Ergebnis ist die Entscheidung unbestritten, anders allerdings die rechtsdogmatisch Begründung, wie diese Zusammenfassung von Prof. Dr. Thomas Schmitz (Universität Göttingen) unter Ziffer II. zeigt.



  

Eine Rede über Verantwortung, das vielfältige Streben nach Aufmerksamkeit, Imperfektionismus des Staates als Grundlage von Freiheit, und einiges mehr, die Denkanstöße gibt.

Die Medien berichteten zusammenfassend, z.B. hier der Tagesspiegel oder hier Spiegel-Online.



  

„In der Regel zahlt die Freiheit für die Sicherheit, und wir müssen uns fragen, ob der Preis angemessen ist“

Verfassungsrichter a.D. Dieter Grimm - zitiert im Bericht des BDZV über das Symposium zum 40-jährigen Bestehen der Stiftervereinigung der Presse.