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Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein.
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Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht."
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.2003 (1 BvR 330/96 und 1 BvR 348/99 - BVerfGE 107, 299 - "Jürgen Schneider").
Im Ergebnis ist die Entscheidung unbestritten, anders allerdings die rechtsdogmatisch Begründung, wie diese Zusammenfassung von Prof. Dr. Thomas Schmitz (Universität Göttingen) unter Ziffer II. zeigt.
simons, 25.11.2006, Topic 2.. Pressefreiheit, Freedom of Press -
Die Medien berichteten zusammenfassend, z.B. hier der Tagesspiegel oder hier Spiegel-Online.
simons, 09.08.2006, Topic 2.. Pressefreiheit, Freedom of Press -
Verfassungsrichter a.D. Dieter Grimm - zitiert im Bericht des BDZV über das Symposium zum 40-jährigen Bestehen der Stiftervereinigung der Presse.
simons, 08.08.2006, Topic 2.. Pressefreiheit, Freedom of Press -