Mit gewissem Abstand zu den emotionalen Diskussionen der vergangenen Ereignisse, welche die U.S.A. und Deutschland unmittelbar berührten, gelingt der Zeitschrift Plädoyer eine lesenswerte Bestandsaufnahme.

[bereits bei Handakte WebLAWg]

Summary: Link to a report concerning discussion of torture in Switzerland (G).



  

Zum Thema "kuriose Strafverhandlungen" noch eine Meldung aus der Stuttgarter Zeitung vom 5.7.1999, Redakteur Christoph Schlegel - der Name der entscheidenden Richterin wurde von mir verkürzt:

"... Die Sache müsse richtiggestellt werden. Lothar L. fühlt sich zu Unrecht zum respektlosen Staatsbürger abgestempelt. Deshalb hat der 57-jährige Einspruch erhoben. Gegen die 1200 Mark Strafe, die ihm wegen "ehrverletzender Worte" drohen. Im gelben Blouson und offenem Hemd sitzt L. auf der Anklagebank. Er ist empört. Mit "aufgepflanzter Maschinenpistole" sei der Polizist auf ihn zugekommen. Damals in Degerloch. Und gebrüllt habe dieser: "Verschwinden Sie, hauen Sie ab." Das sei ein "selbstherrslicher Auftritt eines übereifrigen Polizisten" gewesen, und sein "Sie haben doch einen Schuß!" war nichts als die reine "Notwehr". "Ich hatte Todesangst wegen der schweren Waffe", so L.

In Degerloch war am 19. Februar eine Bank überfallen worden. Der 26jährige Polizist Michael G. und ein Kollege hatten zwei Tatverdächtige am Albplatz gestellt und sie in den Einsatzwagen verfrachtet. Lothar L., [...] kam vorbei - und guckte. Das mißfiel den Polizisten. Sie fühlten sich zu stark beobachtet und forderten L. zum Weitergehen auf. Der blieb stehen. Er habe dem Angeklagten einen "Platzverweis von fünf Metern" erteilt und ihn dann "mit der Hand weggeschoben", berichtet der Polizieibeamte. L. fühlte sich bedrängt, und dann fiel der mißachtende Satz: "Sie haben doch einen Schuß!"

Diese "ehrverletzende Aussage" notierte sich der Polizieibeamte, und gegen L. wurde ein Strafbefehl wegen Beleidigung ausgesprochen. 1200 Mark sollte der Beleidiger berappen. Der legte aber Einspruch ein - und bekam [...] eine Lektion in anständigem Benehmen. "Wo kommen wir denn hin, wenn jeder machen kann, was er will", maßregelt Richterin B. den Angeklagten. Das mit dem "Schuß" sei vergleichbar mit "Du Dackel" - also ganz klar eine Beleidigung. Bei der Urteilsverkündung nennt sie die Dinge beim Namen. L. sei ein ganz gewöhnlicher "Gaffer". In den Augen von B. habe der Vater zweier Söhne "wenig Respekt vor der Obrigkeit". Ein Polizist wie der "schüchterne und zurückhaltende" G. halte bei so einem Bankraub seinen Kopf hin, sei sehr angespannt und habe es nicht verdient, beleidigt zu werden. L.s Angst vor der Maschinenpistole sei unbegründet. "Unsere Polizeibeamten rasen doch nicht so rum wie in Albanien und schießen Leute ab", so B. Die Rede von der "Todesangst" sei das "Sahnehäubchen" auf seiner Darstellung gewesen, und überhaupt: "Sie sitzen hier vor Gericht wie im Biergarten". Kein Respekt. Deshalb: 20 Tagessätze à 120 Mark, macht 2400 Mark plus Prozeßkosten. Soweit die Obrigkeit. Soweit das Urteil.

Lothar G. verläßt wortlos den Saal ..."

Summary: A report of Stuttgarter Zeitung on a proceeding about the offense of a police officer in special circumstances - the offender had to pay a penalty of 1200 DM (about 700 US $). The judge of appeal meant that he was clearly respectless against the authorities - in also the same manner as before court, when lolling on his chair - and doubled the punishment ...



  

Für eine Justizposse viel zu ernst:

"Kleeschulte vs. Dr. Nobis". In Kurzfassung bei Jurtext.

Der förmliche Beschluss über die Aufhebung der Ordnungshaft des 2. Strafsenats OLG Hamm vom 6.6.2003 trägt das Aktenzeichen 2 WS 122/03, ist jedoch bislang noch nicht auf der Website des Gerichts veröffentlicht. Nach seiner Pressemeldung teilt das Oberlandesgericht die Auffassung der juristischen Literatur, wonach der Strafverteidiger die Stellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege habe und damit nicht zu dem Personenkreis ghört, gegen den nach den einschlägigen Vorschriften Ordnungsmittel verhängt werden könnten. Das Gericht weist außerdem ausdrücklich darauf hin, dass das Verhalten des Verteidigers im konkreten Fall auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts die Festsetzung von Zwangsmaßnahmen nicht gerechtfertigt hätte. (Quelle: Pressemitteilung vom 6.6.2003)

Richter am Oberlandesgericht Detlef Burhoff stellt den Aufhebungsbeschluss im Wortlaut zur Verfügung. Die Darstellung des Sachverhaltes und die juristisch geradlinige Argumentation erfolgt hier in der ohne Emotionen und bezogen auf die zu entscheidenden rechtlichen Fragestellungen.

Summary: Link to a report of imprisonment of a defender while disputing with the judge in a regular proceeding - a very singular and incredible incidence ...