... nun allzu Menschliches im Strafverfahren gegen Magnus Gäfgen.

Dort wie hier geht es um den zweiten Teil rechtstaatlicher Strafverfolgung, nämlich um denjenigen eines ordentlichen, fairen Verfahrens, ohne das das Strafgesetzbuch nicht die Hälfte wert wäre.

[via Handakte Weblawg]

Summary: This is a Link to a report about the defense attorney of Magnus Gaefgen (the assumed murder of Jakob von Metzler), Hans Ulrich Endres (cf. this earlier report), appearing to play a strange role by public thinking about main aspects of his mandate. (Die Zeit, G).



  

Die Entscheidungsregel "in dubio pro reo" "... ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter nicht zweifelte, obwohl er hätte zweifeln müssen, sondern erst dann, wenn er verurteilte, obwohl er zweifelte."

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.5.2002 - 2 BvR 665/02 (dort Randnummer Nr. 4), entsprechend der der Leitsatz der Redaktion der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2002, S. 3015 (Heft 41 vom 7.10.2002).

Noch Zweifel?