1. bloggroller möchte es genau wissen:

Unterliegen "journalistisch-redaktionelle" Weblogs weitergehenden Verpflichtungen nach § 10 III MDStV (aktueller Fassung)?

Davon muss man wohl ausgehen.

  1. Wann allerdings ein Weblog "journalistisch-redaktionell" ist, wird dann zur entscheidenden Frage. Sie wird vermutlich einfacher zu beantworten sein, wenn man sie umkehrt: Welcher Weblog ist nicht journalistisch-redaktionell?

(Um das Verhältnis von Journalisten zu Weblogs - und damit indirekt um die aufgeworfene Frage (u.v.m.) - geht es hier).

3. Konsequenz dieser Erkenntnis wäre dann tatsächlich, dass neben den üblichen Betreiberangaben auch ein "Verantwortlicher" für den redaktionellen Inhalt benannt werden müßte, der den Kriterien des § 10 III MDStV genügt, entsprechend dem "V.i.S.d.P." (Verantwortlicher im Sinne des Presserechts, vgl. z.B. §§ 8 II, 9 des Landespressegesetzes Baden-Württemberg oder die anderen Pressegesetze der Länder (via presserecht.de)).

Sicher wird ihn der eine oder auf "V.i.S.d.MDStV" taufen. Pragmatischer erscheint es dagegen, schlicht zu formulieren: "Verantwortlich im Sinne des Gesetzes ..." und damit die Frage, welche gesetzliche Grundlage denn nun letztlich maßgeblich sein mag, damit dahinstehen zu lassen.

Im Normalfall ist das ohnehin der Betreiber des Weblogs. Nur wenn ein anderer oder eine Gruppe von "Redakteuren" tätig ist, oder der Weblog sogar von "juristischen Personen" betrieben wird, müsste wohl eine weitergehende Klarstellung erfolgen.

  1. Im übrigen stellt sich auch hier die Frage, ob und wie sich diese Vorschriften in der Praxis auswirken.

Der bedeutendste Unterschied bei der Anwendung des MDStV gegenüber dem TDG, dürfte der Anspruch auf Gegendarstellung sein, § 14 MDStV (aktueller Fassung) (wie im Presserecht).

Da die meisten Weblogs aber ohnehin eine Kommentarfunktion vorsehen und in der Regel weniger Berichte über Dritte im Mittelpunkt stehen, dürften sich daraus in der Praxis kaum Probleme ergeben.

(5. Die Ausführungen betreffen deutsche Blogs.)



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