Die "Paperboy-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs (I ZR 259/00, verkündet am 17. Juli 2003 - hier die Presseerklärung) stellt in einigen grundsätzlichen Erwägungen geradlinig klar:

"Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Suchdienst der Beklagten keine Rechte der Klägerin. Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Die Beklagten handelten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie es Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach dem Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen würden, weiter zum Abruf bereithalte. ..."

Summary: Link to a new decision of the Bundesgerichtshof (Federal Supreme Court of Germany) concerning usual deep linking of a search engine of press articles: The court ruled that deep linking is a characteristic tool of the internet - so, if somebody provides public content he will have to accept usual links.

[via advobLAWg.]



  

Richter Franz Schmidbauer veröffentlichte unter dem Titel

"Die Zulässigkeit des Linkens aus urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht"

einen ebenso grundlegenden wie geradlinigen und verständlichen Vortrag zum Thema. Die Ausführungen erfolgen nur formal vor österreichischem Urheber- und Wettbewerbsrecht - sie sind universeller Natur.

Eine kurze, aber ebenso empfehlenswerte Zusammenfassung findet sich hier bei futurezone.orf.at, auch zu den Meteodata-Verfahren.

(s.a. hier bei SWR).

Summary: This is a link to a fundamental text of judge Schmidbauer (from Austria) about Linklaw (highly recommended, but in German Language).



  

Das Verfahren endete wie absehbar:

Das Oberlandesgericht dürfte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, dass es allenfalls der Anschlussberufung von Holtzbrinck stattgeben werde, wenn Newsclub über die Berufung tatsächlich eine Entscheidung suche. Und Holtzbrinck gab als versöhnliche Geste für die Bestätigung seiner Position im Grundsatz die (ohnehin nur schwer zu bestimmenden) Schadenersatzansprüche auf.

Verbleibt nur noch einmal anzumerken, dass es sich meines Erachtens unverändert nur um die Entscheidung eines konkreten Einzelfalles handelte, und nicht um eine vermeintliche Grundsatzentscheidung, die die Netzgemeinde erschüttern müsste ...