Dr. Stephan A. Ott weist hier nach, dass die Darstellung eines Impressums als Grafikdatei zum Schutz vor sog. Harvestern grundgesetzwidrig sei; zusammengefasst gebiete das Benachteiligungsverbot Behinderter und das Impressumsgebot des deutschen TDG eine Darstellung, die eine technische Umwandlung in Blindenschrift gestatte.

Ich würde mich freuen, wenn sich nun jemand einer anderen juristischen Frage in diesem Zusammenhang annähme: Die Befüllung von elektronischen Postfächern eines Unternehmens mit Spam stellt wohl unbestritten einen deliktischen Eingriff in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" dar. Zwingt das Gebot effektiven staatlichen Rechtsschutzes nicht zu gesetzlichen Maßnahmen, die entweder diesen Schutz bereit stellen oder die Beeinträchtigung verhindern (und zwar nicht nur auf dem Papier)?

Und im Anschluss hieran die Frage: Wenn dies faktisch nicht erreichbar ist - weil etwa dem Gesetzgeber grenzübergreifende Mittel fehlen, darf er sich dann einfach zurücklehnen und die inländischen User mit einer fast unbeschränkten Impressumspflicht quasi zwangsweise sich selbst schädigend "im Regen stehen lassen"? Oder ist er dann nicht von Verfassungs wegen gehalten, zumindest Maßnahmen, insbesondere Gesetze zu unterlassen, die solche Beeinträchtigungen fördern - jedenfalls dann, wenn es weniger einschneidende Alternativen gibt?

[Für den Bereich privater Sites einschließlich Weblogs dürfte im Ergebnis wohl kaum etwas anderes gelten, auch wenn hier die juristische Begründung wohl etwas weiter ausholen müsste ... ]



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