[Stand 25.11.2002]

Als erstes "Bild" dieser Promenade bietet sich das Impressum unserer Volksvertretung an:

der Schöpfer des Teledienstgesetzes (TDG).

Der Link auf das Impressum findet sich deutlich (nur) hier auf der Eingangsseite.

Leider wird dort aber nur ein "Verantwortlicher" bezeichnet. Das entspricht der Terminologie des § 10 III MDStV, womit der für die journalistisch-redaktionellen Teile einer Site Verantwortliche bezeichnet wird.

Das aber reicht nicht aus: Denn sowohl § 6 I Nr. 1 TDG als auch § 10 I MDStV verlangen unabhängig hiervon daneben die Angabe des "Vertretungsberechtigten" [bezüglich der Detailfragen dieser Konstellation: vgl. OLG München, Urteil vom 26.07.2002 - 29 U 3265/01 (bei jurpc)]. Diese Pflichtangabe fehlt aber hier im Impressum.

[Gesetzlicher Vertreter des Bundestags ist jedenfalls - eine Frage für Günther Jauch? richtig: der Präsident des Bundestags. Wer es bereits weiß und zwei Ebenen tiefer bei den Aufgaben des Bundestagspräsidenten sucht, findet das schließlich auch auf dieser Unterseite bestätigt.]

§ 12 TDG lautet aber: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Also Bußgeld fällig? Die Aufsichtsbehörde hat da einen gewissen Spielraum, ob sie die Sache aufgreift oder auf sich beruhen läßt: Gegebenenfalls wäre wohl aufgrund der besonderen Vorbildfunktion des Bundestags als Gesetzgeber mit dem Höchstbetrag zu rechnen. Statt dessen verbleibt ihr aber (zum Glück) ein Ermessensspielraum, der gestattet, nicht zu streng mit "den Übeltätern" umzugehen - auch in der Bundestagsverwaltung sitzen ja nur Menschen wie Du und ich, die mit denselben Schwierigkeiten der Gesetzesanwendung zu kämpfen haben: Es verbleibt so die Möglichkeit, von einer Verfolgung abzusehen.

Es wäre dann freilich eine noble Geste, wenn der Bundestag das zum Anlass nehmen würde, einen entsprechenden Betrag einer gemeinnützigen Vereinigung zu spenden, etwa einer Stiftung zur Unterstützung von Webloggern (als Teil der öffentlichen Informationsversorgung) bei allgemeinen Rechtsfragen rund um das Internet.



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