Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.09.2003 - 308 O 449/03.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkte eine Bildagentur gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber ein Urteil auf Unterlassung der Verwendung von Thumbnails zur Illustration von Links in deren News-Angebot. Das Urteil ist rechtskräftig.

Ob sich hieran ein sog. "Hauptsacheverfahren" angeschlossen hat, ist mir nicht bekannt.

Kommentar: Das Urteil behandelt eine Grundsatzfrage für die Gestaltung von Links: Kann ein Link zu einer Fotografie (oder einer Site mit entsprechender Fotografie), die urheberrechtlichen Schutz genießt, mit einem Thumbnail versehen werden?

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg in dem genannten Urteil lässt das deutsche Urheberrecht hier keinen Spielraum zu. Es soll danach also insbesondere nicht darauf ankommen, zu welchem Zweck die Thumbnailnutzung erfolgt - oder anders ausgedrückt: es soll danach keinen Raum für eine Ausnahme in Form eines "fair use" im Internet geben.

Die Zeit scheint reif für einen angemessenen Kompromiss.

Summary: Link to a sentence of the regional court of Hamburg, concernig copyright of thumbnails, which are used to illustrate links. The court argues that under German copyright photographs are protected - there is no exception or "fair use" for internet links. The decision concerns an action for an injunction and has become final.



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