hält der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht stand.

Die entscheidende Textpassage des Gesetzes - § 38 Abs.2 Landesschulgesetz Baden-Württemberg lautet:

"Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 12 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das religiöse Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht nach Artikel 18 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.

Zur bisherigen Kopftuchdebatte in Simon's Blawg und weiter zum Protokoll über die Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages von Baden-Württemberg vom 12.03.2004 (pdf, 131 S.).

[Update:] Soweit die theoretische Rechtslage. Praktisch kann das anders aussehen: denn wenn die Handhabung gegenüber den Religionsgemeinschaften unterschiedlich ausfällt, kann sich der Anspruchsteller bisweilen durchaus auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, der über Artikel 3 des Grundgesetzes auch die einfache Gesetzesnorm aushebeln kann -> das Urteil "Doris G.".

Summary: Link to the decision of German Administrative Court (G) about a new law against religious symbols as political statements in Baden-Wuerttemberg (German State - Bundesland).



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