Die Entscheidung des OLG Hamm vom 24.08.2004 - 4 U 51/04 (hier auch bei RA Heng) steht jetzt online zur Einsicht zur Verfügung.

Bei der Lektüre der Entscheidungsgründe, fühlt man sich unwillkürlich in die "Vorwebzeit" zurückversetzt. Es bleibt zu hoffen, dass eine Revision Klarstellung betreiben wird.

Ich vermag ich mich lediglich darin zu wiederholen, dass die Entscheidung (nur) den konkreten Einzelfall betrifft, und sich jeder Imitator bewusst sein sollte, dass kein anderes Gericht in einem anderen Fall an die Entscheidung des OLG Hamm gebunden ist, und zwar weder hinsichtlich der Beurteilung des Werkcharakters einer Website oder von Teilen hieraus noch in derjenigen der (angeblich nicht) unlauteren Ausbeutung fremder Leistungen in einem Wettbewerbsverhältnis.

Markus Völkel (Usability) kommentiert kopfschüttelnd. A2O greift einen besonders unverständlichen Teil der Begründung heraus. Kollege Udo Vetter teilt die hiesige Auffassung, insbesondere die Warnung vor einem angeblichen Freibrief durch die Entscheidung und Thomas Gramespacher kommentiert rechtswissenschaftlich.

Summary: Link to the decision about plagiatism of websites, already described here in Simon's Blawg.



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