"Das US-Internet-Unternehmen Google ist von einem Pariser Gericht zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt worden, weil es Bücher des französischen Verlegers La Martiniere ohne Einverständnis des Verlegers und der Autoren online veröffentlicht hatte.

Google muss 300.000 Euro Schadenersatz zahlen, urteilte ein Pariser Gericht am Freitag. La Martiniere hatte mit Unterstützung des französischen Verlegerverbands und der Autorengruppe SGDL 15 Millionen Euro Schadenersatz verlangt. Darüber hinaus muss Google 10.000 Euro pro Tag zahlen, solange es Auszüge aus französischen Büchern nicht aus seinem Dienst Google Books entferne. ..."

[Quelle: orf.at]



  

Zur "Vervielfältigung und Veröffentlichung von redaktionell gefertigten Leitsätzen im Internetauftritt einer Rechtsanwaltskanzlei" stellt jurpc den instruktiven Beschluss des OLG Köln vom 28.08.2008 - 6 W 110/08 bereit.



  

Die urheberrechtliche Beurteilung der Verwendung von Thumbnails in Suchmaschinen ist Gegenstand dieses Urteils des Thüringer Oberlandesgericht Jena vom 27.02.2008 - 2 U 319/07, das jurpc soeben veröffentlicht.

Natürlich handelt es sich hier nur um eine Einzelfallentscheidung, deren Rechtskraft nicht über den entschiedenen Fall hinausreicht. Aber die Entscheidungsgründe (ab Seite 4) geben einen guten Überblick über die aktuellen Maßstäbe des deutschen Urheberrechts, die im einzelnen zumindest rechtspolitisch streitbar sind.

Freilich wäre es Spekulation, diesen Hintergrund für die abrupte Kehrtwende der Entscheidung am Ende mit einem juristischen Kunstgriff über § 242 BGB (II. 4., Seite 18-20) verantwortlich zu machen - insoweit überzeugen mich die Urteilsgründe jedenfalls nicht.

Meines Erachtens sollte auch im deutschen Recht über die Aufnahme eines "fair use" in das Gesetz nachgedacht werden.