"Access-Provider sind in analoger Anwendung von § 101 a UrhG verpflichtet, zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen Auskünfte über ihre Kunden zu erteilen, insbesondere auch einer (dynamischen) IP-Adresse die konkrete Person des Kunden zuzuordnen und dem Inhaber der Urheberrechte diese Person zu benennen."

(nichtamtlicher Leitsatz der AFS-Rechtsanwälte zum Urteil des LG Hamburg vom 07.07.2004 - 308 O 264/04. Es wird hier zugleich mit dem Urteil des Landgerichts Köln vom 28.07.2004 - 28 O 301/04 von RA Stadler kritisch kommentiert.

[via jurabilis - Alexander Hartmann]

Summary: Link to a sentence and comment (G) about the duty of an access provider to give information in case of copyright infringement in Germany.



  

Bei der imitierten Seite handelt es sich um ip & more.

Hierzu erfolgt nun auch ein lesenswerter Kommentar bei intern.de - besonders beachtenswert sind die Anmerkungen in den letzten Absätzen:

"Kurz: Die Klage ist unbegründet, weil kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt.

Dem wird zwar jeder Designer widersprechen, der Tage und Wochen damit verbracht hat, ein Design zu bearbeiten, das in jedem Browser zu einer ansprechenden Darstellung führt. Und dieser Einspruch würde vom Gericht vermutlich auch berücksichtigt, sofern er sich auf den dabei bearbeiteten Code bezieht und sich nicht auf das äußere Erscheinungsbild beschränkt, wie es von einem Browser oder Drucker schließlich erzeugt wird.

Denn der zugrunde liegende Code, der HTML-Quelltext und auch die verwendeten CSS-Anweisungen können die notwendige Schöpfungshöhe erreichen. Man darf eben nur nicht zulassen, dass diese "Werke" von der gerichtlichen Beurteilung ausgeschlossen werden."

Das dürfte einiges relativieren.

Summary: Addition to "Plag and Play II" and "Plag and Play?".



  

Das OLG Frankfurt entschied am 04.05.2004 zu Aktenzeichen 11 U 6/02, 11 U 11/03 über einen klassischen Urheberrechtsverstoß: die Übernahme fremder Fachaufsätze auf die Website einer Anwaltskanzlei.

Das Urteil ist schon hierzu recht aufschlussreich. Die Besonderheit liegt darin, dass das Gericht neben den "klassischen" Schadenersatzansprüchen hier auch ein "Schmerzensgeld", also Immaterialschadenersatz (vgl. § 253 II BGB) zusprach - eine zusammenfassende Kommentierung bei heise.de.

[first seen at muepe.de - Weblog Peter Müller]

Summary: Link to a sentence and report (G) about a classical copyright infringement: An attorney copied legal essays by an attorney and published them on his homepage - one as "his own work" ... The court adjucated a.o. a compensation for non-pecuniary damage.