Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2005 - 1 ZR 159/02.
simons, 05.07.2005, Topic 1.. Kunstfreiheit, Freedom of Arts -
"Herr Negt, manche sehen es als Luxus an, eine eigene Meinung zu haben. Diesen Luxus leistet sich der Soziologe Oskar Negt schon zeit seines Lebens.
[Oskar Negt:] Das ist kein Luxus, sondern überlebensnotwendig. Und das Schöne ist: Jeder kann sich eine eigene Meinung leisten. Alles andere wäre skandalös, denn das hieße, Mitläufertum sei die gewünschte Norm."
Das ist der Anfang eines Interviews mit Oskar Negt, das Susanne Stiefel für die Wochenzeitung Sonntag Aktuell führte, quasi die Sonntagsergänzung einer Reihe Süd- und Südwestdeutscher Zeitungen. Es wurde am 26. Juni auf Seite 4 veröffentlicht.
In der selben Ausgabe findet sich auf Seite 16 ein weiterer Artikel über "Luxus" und die damit verbundenen Missverständnisse dieses Wortes. Der Autor, Jochen Fischer, führt u.a. aus:
"Zum Luxus gehört, dass er stets verzichtbar bleiben muss. Nichts, was man braucht, kann Luxus sein. Dinge, die man braucht, sind Notwendigkeiten."
Dieser Artikel ist illustriert mit einem Foto von Prof. Dr. Utz Claassen, dem EnBW-Vorstandsvorsitzenden. Er wird dabei so zitiert:
"Der größte Luxus ist persönliche Freiheit und Unabhängigkeit. Dazu gehört auch die Möglichkeit, zu wichtigen Themen offen und ehrlich die Meinung sagen zu können."
simons, 29.06.2005, Topic 2. Meinungsfreiheit, Freedom of Speech -
Dr. Stephan A. Ott weist hier nach, dass die Darstellung eines Impressums als Grafikdatei zum Schutz vor sog. Harvestern grundgesetzwidrig sei; zusammengefasst gebiete das Benachteiligungsverbot Behinderter und das Impressumsgebot des deutschen TDG eine Darstellung, die eine technische Umwandlung in Blindenschrift gestatte.
Ich würde mich freuen, wenn sich nun jemand einer anderen juristischen Frage in diesem Zusammenhang annähme: Die Befüllung von elektronischen Postfächern eines Unternehmens mit Spam stellt wohl unbestritten einen deliktischen Eingriff in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" dar. Zwingt das Gebot effektiven staatlichen Rechtsschutzes nicht zu gesetzlichen Maßnahmen, die entweder diesen Schutz bereit stellen oder die Beeinträchtigung verhindern (und zwar nicht nur auf dem Papier)?
Und im Anschluss hieran die Frage: Wenn dies faktisch nicht erreichbar ist - weil etwa dem Gesetzgeber grenzübergreifende Mittel fehlen, darf er sich dann einfach zurücklehnen und die inländischen User mit einer fast unbeschränkten Impressumspflicht quasi zwangsweise sich selbst schädigend "im Regen stehen lassen"? Oder ist er dann nicht von Verfassungs wegen gehalten, zumindest Maßnahmen, insbesondere Gesetze zu unterlassen, die solche Beeinträchtigungen fördern - jedenfalls dann, wenn es weniger einschneidende Alternativen gibt?
[Für den Bereich privater Sites einschließlich Weblogs dürfte im Ergebnis wohl kaum etwas anderes gelten, auch wenn hier die juristische Begründung wohl etwas weiter ausholen müsste ... ]
simons, 28.06.2005, Topic Impressum, heute ... - Nächste Seite