Das Zitatrecht ist im deutschen Urheberrecht in § 51 UrhG geregelt.
Eine lohnenswerte Kommentierung hierzu [Update: noch zur Textfassung vor 2008] wurde von der TU Dresden als Hintergrundinformation zu einem Sprachprojekt ins Netz gestellt und bei Wikipedia aufbereitet.
[Linkcredit: Silke Schümann]
Summary: Link to a commentary about citations as part of German copyright law (G).
simons, 26.08.2003, Topic 3. Copyright, Urheberrecht -
ist die Kurzbezeichung der "Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V." - die Website informiert über umfängliche Aktivitäten.
Summary: Link to the Website of GVU - a German Anti-Piracy-Organisation, reporting actual activities (G/E).
simons, 25.08.2003, Topic 3. Copyright, Urheberrecht -
Ein kurzer Überblick auf der Grundlage deutschen Urheberrechts:
Weblogeinträge können nach deutschem Urheberrecht gesetzlich geschützt sein, soweit sie "Werke" als "persönliche geistige Schöpfungen" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind.
Soweit die Einträge als Texte betroffen sind, können sie als "Schriftwerke" geschützt sein.
Schutzvoraussetzung ist hierbei jedoch urheberrechtlich eine gewisse "Leistungs-" oder "Gestaltungshöhe". Das ist ein Begriff, der eine Wertung erfordert und deshalb auch im Rahmen individueller Beurteilung schwankt. Im Streitfall hängt die Wertung somit vom Maßstab des zur Entscheidung berufenen Richters ab, der im Rahmen eines Rechtsstreits quasi als "staatlicher Schiedsrichter" fungiert.
In der Sache sind die Anforderungen für die Leistungshöhe an sich nicht sehr hoch. Die gerichtlich entschiedenen und veröffentlichten Fälle und die rechtswissenschaftliche Literatur geben gewisse Anhaltspunkte - man sollte sich gleichwohl davor hüten, hieraus Verallgemeinerungen zu ziehen, denn jeder Sachverhalt bietet individuelle Anknüpfungspunkte, die als "besondere Umstände des Einzelfalls" eine bestimmte Wertung herbeigeführt haben oder herbeiführen können:
In der gerichtlichen Praxis wurde so etwa der Text einer Gebrauchsanweisung schon als urheberrechtlich schutzwürdig betrachtet, umgekehrt aber offenbar die Übernahme von Textelementen aus einem Artikel in einer Computerzeitschrift in eine Gebrauchsanweisung im hier berichteten Fall noch nicht als urheberrechtsrelevant angenommen.
Für Weblogs bedeutet das: Ein normaler Begleittext zu einem Link dürfte diese Hürde der Schöpfungshöhe in der Regel nicht überspringen. Die (frühere) Praxis des Schockwellenreiters etwa, gewöhnliche Meldungen 1:1 per copy & pastezu übernehmen, ohne diese als Zitat zu kennzeichnen (statt dessen aber mit "via ..." ohne Permalink die Site der "Quelle" anzugeben), dürfte in der Regel also urheberrechtlich nicht zu beanstanden sein - sie erscheint allerdings als Frage guten Stils, und insoweit bleibt es wohl dem Urteil der Netizens, insbesondere der Bloggerszene (und nicht nur den "Anzug und Bedenken-trägern") vorbehalten, zu diesem Punkt der identischen Übernahme fremder Leistung die Frage zu beantworten:
Entspricht es akzeptabler pragmatischer Verfahrensweise, fremde Inhalte eins zu eins zu übernehmen ohne selbst neu zu formulieren - oder schmückt sich der "Identübernehmer ohne Permalink und Wortzitatzeichen" schlicht mit fremden Federn?
Der Vollständigkeit halber gehört hierher noch ein Hinweis darauf, dass auch Datenbankwerke gesetzlich geschützt sind.
In der Regel dürften Weblogs in ihrer Gesamtheit unter diesen Rechtsbegriff fallen und damit eine Spiegelung oder die Einbindung von RSS-Feeds in fremde Seiten deshalb urheberrechtsrelevant sein.
Damit stellt sich die Frage, unter welchen Umständen die Zustimmung des Urhebers hierfür erforderlich ist - die allerdings eindeutig zu beantworten ist: An sich immer. Es gibt nur manchmal Fälle, in denen von einem solchen Einverständnis ausgegangen werden kann: Ein Beispiel dürfte etwa die Plattform von Google News sein, das als anerkannter Multiplikator anderer Nachrichtenquellen dient, oder etwa die Bereitstellung von Tools durch den Betreiber einer Site zur konkreten Form der Implementierung seines RSS-Feeds.
Im Zweifel hilft ein Blick in die Nutzungsbedingungen eines Weblogs, oder schlicht eine einfache Nachfrage vorab.
Der guten Ordnung halber noch ein paar ergänzende Anmerkungen:
Diese Ausführungen betreffen nur urheberrechtliche Fragen, die damit keineswegs vollständig abgehandelt sind.
Daneben können sich noch eine Reihe anderer rechtlicher Fragen ergeben, die hier nicht angesprochen sind, z.B. kann vor allem im gewerblichen Bereich die Übernahme von fremden Bloginhalten wettbewerbsrechtlich relevant werden.
Aber das sind andere Kapitel ...
Summary: This article outlines copyright of blog-entries under German Law upon this discussion (E).
simons, 19.08.2003, Topic 3. Copyright, Urheberrecht -