<a href="www.heise.de"target="_blank">heise.de weist auf einen Kölner Anbieter hin, der an beliebige Websitebetreiber unaufgefordert E-Mails verschickt, um seine juristischen Dienste bei der Erarbeitung eines Impressums anzubieten.
Schon die E-Mails enthalten jedoch offenbar inhaltliche und juristische Fehler, so dass bereits deshalb das Angebot zweifelhaft erscheint. Hinzu kommt, dass keine Erlaubnis zur Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz ausgewiesen ist, so dass der "Berater" mit diesem Angebot rechtswidrig handeln dürfte - Abmahnung und Geldbuße sind damit vor allem für einen sicher absehbar, nämlich für ihn selbst ...
Summary: This is a link to a warning about a site, which offers - not qualified and probabely illegal - advice for necessary legal informations about the provider of a website under German Law (comp. Teledienstgesetz (in German)).
rk, 10.01.2003, Topic Netzpraxis -
Diese Entscheidung des Landgerichts Berlin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren schlägt hohe Wellen.
Manch einer fragt sich, ob man damit nicht bei der Spam-Bekämpfung etwas zu weit geht - dazu auch dieses Interview mit dem Geschäftsführer des betroffenen Unternehmens hier bei adversario.
Kommentar:
Die Problematik dürfte darin liegen, dass gesetzliche Ansprüche auf Unterlassung von Beeinträchtigungen im Bereich des Wettbewerbs in der Regel kein Verschulden des "Störers" voraussetzen. Der Veranlasser wird also nicht damit gehört, er habe eine unverlangte Mail "nicht zu verantworten".
Der Grund dafür ist, dass jemand, dessen "absolut geschützte" Rechtsgüter verletzt werden, zunächst einmal ein wirksamer Schutz dagegen zugebilligt werden soll, der im Normalfall am schnellsten durch Unterlassung gewährleistet wird; und das soll unabhängig davon erfolgen, ob der Verletzer das zu verantworten hat oder nicht - man könnte insoweit vereinfacht sagen: im Zweifel gehen die Interessen des "Verletzten" vor.
Das ist seit einer entsprechenden Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1905 praktisch ständige Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte.
Davon weichen sie in der Praxis gewöhnlich nur ab, wenn der konkrete Sachverhalt besondere Gründe hierfür hergibt. Das wäre selbstverständlich der Fall, wenn der Gegner beispielsweise selbst den Grund für die Beeinträchtigung gesetzt hätte (den entsprechenden Nachweis könnte man nach einer einstweiligen Verfügung auch noch im Hauptsacheverfahren führen).
Aber einmal abgesehen davon - wann und wie soll der Grundsatz noch durchbrochen werden können, ohne wiederum auf der anderen Seite unseriöse Anbieter dazu einzuladen, unter Berufung auf angebliche Anforderungen Werbespam nun in "Newsletterspam" zu verpacken (wie es offenbar auch schon in ersten Ansätzen passiert)?
Da sind noch viele Fragen offen ...
[siehe auch: "Spam auf dem gerichtlichen Prüfstand", heute bei heise.de]
simons, 05.12.2002, Topic Netzpraxis -
- bloggroller möchte es genau wissen:
Unterliegen "journalistisch-redaktionelle" Weblogs weitergehenden Verpflichtungen nach § 10 III MDStV (aktueller Fassung)?
Davon muss man wohl ausgehen.
- Wann allerdings ein Weblog "journalistisch-redaktionell" ist, wird dann zur entscheidenden Frage. Sie wird vermutlich einfacher zu beantworten sein, wenn man sie umkehrt: Welcher Weblog ist nicht journalistisch-redaktionell?
(Um das Verhältnis von Journalisten zu Weblogs - und damit indirekt um die aufgeworfene Frage (u.v.m.) - geht es hier).
3. Konsequenz dieser Erkenntnis wäre dann tatsächlich, dass neben den üblichen Betreiberangaben auch ein "Verantwortlicher" für den redaktionellen Inhalt benannt werden müßte, der den Kriterien des § 10 III MDStV genügt, entsprechend dem "V.i.S.d.P." (Verantwortlicher im Sinne des Presserechts, vgl. z.B. §§ 8 II, 9 des Landespressegesetzes Baden-Württemberg oder die anderen Pressegesetze der Länder (via presserecht.de)).
Sicher wird ihn der eine oder auf "V.i.S.d.MDStV" taufen. Pragmatischer erscheint es dagegen, schlicht zu formulieren: "Verantwortlich im Sinne des Gesetzes ..." und damit die Frage, welche gesetzliche Grundlage denn nun letztlich maßgeblich sein mag, damit dahinstehen zu lassen.
Im Normalfall ist das ohnehin der Betreiber des Weblogs. Nur wenn ein anderer oder eine Gruppe von "Redakteuren" tätig ist, oder der Weblog sogar von "juristischen Personen" betrieben wird, müsste wohl eine weitergehende Klarstellung erfolgen.
- Im übrigen stellt sich auch hier die Frage, ob und wie sich diese Vorschriften in der Praxis auswirken.
Der bedeutendste Unterschied bei der Anwendung des MDStV gegenüber dem TDG, dürfte der Anspruch auf Gegendarstellung sein, § 14 MDStV (aktueller Fassung) (wie im Presserecht).
Da die meisten Weblogs aber ohnehin eine Kommentarfunktion vorsehen und in der Regel weniger Berichte über Dritte im Mittelpunkt stehen, dürften sich daraus in der Praxis kaum Probleme ergeben.
(5. Die Ausführungen betreffen deutsche Blogs.)
simons, 13.11.2002, Topic Netzpraxis -