Das zweite Tableau ist "freitags fish",

ein schlicht gehaltener Ort der Ruhe, der fast still vor sich hinköchelt. Gedanken fühlen sich hier wohl wie ein Fisch im Wasser ...

Wäre da nicht dieses zweifelhaft dichte Netz der deutschen Normen zur Anbieterkennzeichnung: eng geknüpft die Fäden, die geschäftsmäßig alles erfassen, was über den Meeresboden huscht - ohne Rücksicht auf Art und Inhalt.

Nun, der Fish versucht sich selbst zu schützen, z.B. hiervor, wofür sicherlich Verständnis besteht, und zwar mit diesem Impressum, das auf der Zunge zergeht - wohl bekomm's!

Falls Sie nun <a href=www.google.de" target="_blank">Robert Heinlein für den phantasievollen Anbieter dieses Weblogs halten sollten (mir ging es zunächst so - diese Bildungslücke muss ich einräumen), surfen Sie bitte weiter unter dem angebotenen Link.

Der wahre Anbieter bleibt jedoch im Dunkeln. Freilich, wer unbedingt jemanden sucht, den er für diese feine Site verantwortlich machen möchte, kann entweder per e-mail nachfragen oder sich an anderer Stelle kundig machen, z.B. über denic.

Und damit lüftet sich das Rätsel denn auch: Hinter einem solch feinsinnigen, kulinarischen Blog kann natürlich nur etwas anderes als ein Paragrafenreiter stecken: richtig, eine kreative Bloggerin.



  

Eine Zusammenstellung der aktuellen Entscheidungen findet sich hier bei heise.de - freilich ohne zu viel Licht ins Dunkel zu bringen. Deshalb dieser

Kommentar:

Meines Erachtens ist ein fehlendes Impressum im gewerblichen Verkehr immer wettbewerbswidrig, und zwar schon allein deshalb, weil es die Verfolgung von anderen Wettbewerbsverstößen im Netz in der Regel erheblich erschwert.

Ob man dagegen jeden anderen, einfachen Verstoß gegen die detaillierten gesetzlichen Anforderungen sogleich "brandmarken" lassen (und hierauf Abmahnungen zulassen) sollte, ist eine andere Frage. Wann aber ist ein Verstoß in diesem Sinn "relevant"? Das ist eine typische Wertungsfrage, auf die es so selten eindeutige allgemeine Antworten gibt - weil sich die "besonderen Umstände des Einzelfalls" halt nur schwer in "allgemeingültige Maßstäbe" abstrahieren lassen.

Das ist das Dilemma der Gerichte, das in den unterschiedlichen Argumenten der aktuellen Entscheidungen zum Ausdruck kommt und noch einige Zeit zu beobachten sein wird, bis sich eine "Linie" herausgebildet hat ...

Fazit: Tendenziell sollte man davon ausgehen, dass im gewerblichen Bereich alle deutlichen Verstöße gegen die Impressumspflichten ein erhebliches Abmahnungsrisiko darstellen, und allenfalls bei Bagatellverstößen die Gerichte "die Reißleine" über die Grundsätze von "Treu und Glauben" ziehen werden.

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[Stand 25.11.2002]

Als erstes "Bild" dieser Promenade bietet sich das Impressum unserer Volksvertretung an:

der Schöpfer des Teledienstgesetzes (TDG).

Der Link auf das Impressum findet sich deutlich (nur) hier auf der Eingangsseite.

Leider wird dort aber nur ein "Verantwortlicher" bezeichnet. Das entspricht der Terminologie des § 10 III MDStV, womit der für die journalistisch-redaktionellen Teile einer Site Verantwortliche bezeichnet wird.

Das aber reicht nicht aus: Denn sowohl § 6 I Nr. 1 TDG als auch § 10 I MDStV verlangen unabhängig hiervon daneben die Angabe des "Vertretungsberechtigten" [bezüglich der Detailfragen dieser Konstellation: vgl. OLG München, Urteil vom 26.07.2002 - 29 U 3265/01 (bei jurpc)]. Diese Pflichtangabe fehlt aber hier im Impressum.

[Gesetzlicher Vertreter des Bundestags ist jedenfalls - eine Frage für Günther Jauch? richtig: der Präsident des Bundestags. Wer es bereits weiß und zwei Ebenen tiefer bei den Aufgaben des Bundestagspräsidenten sucht, findet das schließlich auch auf dieser Unterseite bestätigt.]

§ 12 TDG lautet aber: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Also Bußgeld fällig? Die Aufsichtsbehörde hat da einen gewissen Spielraum, ob sie die Sache aufgreift oder auf sich beruhen läßt: Gegebenenfalls wäre wohl aufgrund der besonderen Vorbildfunktion des Bundestags als Gesetzgeber mit dem Höchstbetrag zu rechnen. Statt dessen verbleibt ihr aber (zum Glück) ein Ermessensspielraum, der gestattet, nicht zu streng mit "den Übeltätern" umzugehen - auch in der Bundestagsverwaltung sitzen ja nur Menschen wie Du und ich, die mit denselben Schwierigkeiten der Gesetzesanwendung zu kämpfen haben: Es verbleibt so die Möglichkeit, von einer Verfolgung abzusehen.

Es wäre dann freilich eine noble Geste, wenn der Bundestag das zum Anlass nehmen würde, einen entsprechenden Betrag einer gemeinnützigen Vereinigung zu spenden, etwa einer Stiftung zur Unterstützung von Webloggern (als Teil der öffentlichen Informationsversorgung) bei allgemeinen Rechtsfragen rund um das Internet.